Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personal
Northern Concert & Event Protection GmbH
1. Geltung der Bedingungen
Die Dienstleistungen, eventuelle Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.
Die Northern Concert & Event Protection GmbH (nachfolgen Northern genannt) behält sich vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern, bzw. anzupassen. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) mit unseren aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bestimmungen als angenommen.
2. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a der GewO ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a. Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit nicht anders vereinbart ist, bei jedem Rundgang Kontrollen, der in den Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b. Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/Wachfrau(en) oder Pförtner(in), die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c. Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdiensten, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
3. Auftragserteilung
(1) Northern erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997), wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, bei Northern.
(2) Northern ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial-rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen verpflichtet.
(3) Die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Northern und dem Kunden, werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(4) Nach Erteilung eines Auftrags wird dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung von Northern übersandt. Erst diese schriftliche Auftragsbestätigung bindet Northern an den Auftrag. Für kurzfristige Auftragserteilungen unter 24 Stunden vor Beginn der Dienstleistung(en) behält sich Northern vor, einen Zuschlag in Höhe von 10 % (zehn) zum Stundensatz zu berechnen.
(5) Northern behält sich vor, bei einer Absage des Auftrages
bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn 5 % des jeweiligen Netto-Auftragsvolumen,
bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn 10 % des jeweiligen Netto-Auftragsvolumen
in Rechnung zu stellen.
4. Rücktritt vom Auftrag
(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass dieser durch die Creditreform AG, Schufa oder anderen Inkassounternehmen durch Northern überprüft werden kann.
(2) Northern kann jederzeit ohne Schadenersatzansprüche des Kunden vom Vertrag zurück treten, wenn:
a. der Kunde bei Auftragserteilung falsche Angaben über sein Unternehmen oder seine Person gemacht,
b. die Kreditwürdigkeit des Kunden betreffende Tatsachen falsch angeben worden,
c. ein Inkasso- oder Vergleichsverfahren eröffnet, beantragt wird oder besteht.
(3) Etwaige Aufwendungen hat der Kunde zu ersetzen. Kosten und Schadenersatzansprüche hat Northern in einem solchen Fall nicht zu tragen.
5. Begehungsvorschrift
(1) Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie enthält, die Anweisung des Auftrages entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
6. Sicherheitskonzept und Dienstanweisung
(1) Bei Veranstaltungen, muss lt. Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) ein Sicherheitskonzept vorliegen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich ein entsprechendes Sicherheitskonzept vorzulegen. Sollte es nicht bestehen, erklärt sich Northern bereit, dies unter separater Berechnung, zu erstellen. Gleiches gilt für die Vorlage einer Dienstanweisung.
(3) Änderungen dieses Konzeptes bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen.
7. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Kunden rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet Northern im Rahmen der Ziffer 14. Ein Schlüsselverlust ist Northern unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Dienstende des Auftrages, anzuzeigen. Sollte dies nicht geschehen, haftet Northern nicht für die Verluste und die daraus entstandenen Schäden.
(3) Der Kunde gibt Northern die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen Northern umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen Northern über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Kunden die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
8. Beanstandungen
(1) Der Kunde hat die Mitarbeiter von Northern in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu prüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Kunde nach Rücksprache mit dem zuständigen Projektleiter von Northern das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen. Trotz Austausch des beanstandeten Mitarbeiters ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin erbrachte und gebuchte Dienstleistung in vollem Umfang (ohne Ausfallzeiten) zu bezahlen.
(2) Andere Beanstandungen, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich Northern, nicht seinen Mitarbeitern vor Ort, zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung, spätestens am nächsten Werktag, können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(3) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn Northern nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, für Abhilfe sorgt.
9. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.
10. Ausführung durch andere Unternehmen
(1) Northern ist berechtigt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
(2) Auch Verpflichtungen, die nicht unter die entsprechende Verordnung fallen, kann Northern jederzeit mit entsprechendem Personal anderer Unternehmen oder Einzelfirmen bedienen.
11. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Northern den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zwecksprechend umstellen.
(2) In der Unterbrechung ist Northern verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
12. Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei Umzug des Kunden sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Gibt Northern das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
13. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Kunden tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Kunden abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Kunden wird der Vertrag nicht berührt.
14. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Northern steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm eingesetzten Mitarbeiter ein. Northern haftet nicht für Schäden, die die Mitarbeiter an Arbeitsgeräten, insbesondere bei eigenen oder fremden Fahrzeugen des Kunden, oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen.
Northern haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht werden. Eine Haftung von Northern ist gänzlich ausgeschlossen, wenn einem oder mehreren Mitarbeitern die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird ohne, dass dies Northern schriftlich bestätigt.
Die Haftungsausgrenzung umfasst weiter insbesondere die Haftung für angenommene und verwahrte Garderoben und Garderobeninhalte.
Sollte eine Haftung Northerns vom Kunden gewünscht sein, kann eine entsprechende Garderobenversicherung gegen einen Aufpreis vom Kunden über Northern, ausdrücklich dazu gebucht werden.
(2) Sollte Northern trotz benannter Haftungsausschlüsse zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet sein, beschränken sich diese auf die nachfolgenden Höchstbeträge
a. EUR 3.000.000 pauschal für Personenschäden oder Sachschäden
b. EUR 20.000 für das Abhandenkommen bewachter Gegenstände,
ausgenommen von zu verwahrender Garderobe und deren Inhalte
c. EUR 100.000 für reine Vermögensschäden
d. EUR 15.000 für das Abhandenkommen von Schlüssel und Codekarten
Die genannten Haftungssummen können gegen einen Aufpreis erhöht werden.
(3) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz von Northern bei der Öffentlichen Versicherung, Braunschweig. Dem Versicherungsantrag liegen die allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung, Betreuung und Wartung von Maschinen und Fahrzeugen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen, sowie alle im Handwerksbereich befindlichen Tätigkeiten.
15. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Geschäftsführung von Northern schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es auch ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Schadenshergang muss schriftlich erfasst werden und ist vom Northern Mitarbeiter zusätzlich gegenzuzeichnen.
(3) Der Kunde ist ferner verpflichtet, Northern unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
16. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Northern ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 14 ergeben, abzuschließen. Der Kunde kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 07.12.1995.
17. Zahlung des Entgeltes
(1) Die Rechnungen sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Dienstleistung verlängert bzw. sich umfangreicher gestaltet wird.
Zur Sicherheit von Northern ist vor Auftragsdurchführung einmalig eine Kaution/Vorkassenzahlung zu entrichten, welche bei endgültiger Rechnungsstellung, in voller Höhe verrechnet wird. Die Höhe der Kaution wird im Einzelnen von Northern bestimmt. Die Durchführung der Dienstleistung erfolgt erst nach Eingang der Kaution/Vorkassenzahlung auf unserem Konto bzw. Barzahlung. Sollten die Zahlungen nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei Northern eingehen, behält sich Northern vor, den Auftrag nicht auszuführen.
(2) Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort zahlbar.
Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tage oder schriftlicher Zahlungsvereinbarung nach Rechnungsstellung erfolgen. Mögliche Zahlungswege sind:
a. Überweisung auf das Geschäftskonto 260 248 0 bei der Deutschen Bank (BLZ 270 700 24)
b. per Bar- oder Verrechnungsscheck, Zustellung- oder Übergabe nur an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal
c. Barzahlung an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal
Zum Inkasso und damit zum Empfang von Zahlungen berechtigt ist nur die Geschäftsführung des Unternehmens oder dessen bevollmächtigtes Personal. Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen, können als nicht erfolgt angesehen werden. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, wird die ganze bestehende Schuld fällig.
(3) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
(4) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung von Northern nebst ihrer Haftung, ohne dass der Kunde von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
(5) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Forderungsaufstellung, Zahlung leistet.
(6) Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt.
18. Preise
Alle von uns genannten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Steuern.
19. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, kann sich das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
20. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Kunden ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von Northern zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Kunden zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Bruttomonatsgebühr an Northern zu zahlen. Grundlage hierfür ist das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters der letzten 3 Monate vor Austritt aus dem Unternehmen.
21. Datenschutz
(1) Northern gewährt den größtmöglichen datenschutzrechtlichen Standard und beachtet alle diesbezüglich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Auftragsdurchführung speichert Northern die Daten des jeweiligen Kunden, welche nach Auftragsdurchführung für interne Zwecke erhalten bleiben. Diese Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt, es werden keine personenbezogenen Daten weitergeleitet oder Adressdaten verkauft.
(2) Im Schadensfall gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 14.
22. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist ausnahmslos Braunschweig.
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amts- oder Landgericht Braunschweig.
23. Sonstiges
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Northern geschlossenen Vertrag bedarf es zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Northern.
(2) Northern ist berechtigt die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
24. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundenen wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Braunschweig, den 01.12.2009
Allgemeine Mietbedingungen der
Northern Concert & Event Protection GmbH
1. Geltung der Bedingungen
Die Dienstleistungen, eventuelle Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.
Die Northern Concert & Event Protection GmbH (nachfolgend Northern genannt) behält sich vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern, bzw. anzupassen. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Kunde (nachfolgend Mieter genannt) mit unseren aktuellen Allgemeinen Mietbedingungen einverstanden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bestimmungen als angenommen.
2. Auftragserteilung
(1) Die gegenseitigen Verpflichtungen von dem Mieter und Northern, werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(2) Alle Angebote sind freibleibend. Alle Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Nach Erteilung eines Auftrags wird dem Mieter eine schriftliche Auftragsbestätigung von Northern übersandt. Erst diese schriftliche Auftragsbestätigung bindet Northern an den Auftrag. Für kurzfristige Auftragserteilungen unter 24 Stunden vor Beginn der Lieferung und Leistung behält sich Northern vor, einen Zuschlag in Höhe von 10 % (zehn) zur Nettorechnungssumme zu berechnen.
(4) Die Angestellten von Northern sind nicht befugt, über den schriftlichen Vertrag hinaus mündliche Abreden zu treffen oder Zusicherungen zu machen. Die Aufhebung der Schriftform ist ebenfalls nur schriftlich möglich.
(5) Der Mieter hat die Möglichkeit, den Auftrag bis zu 2 Wochen vor Mietbeginn zu stornieren, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen.
Northern behält sich vor, bei einer Absage des Auftrages
bis 14 Tage vor Auftragsbeginn 50 % des jeweiligen Netto-Auftragvolumens
bis 72 Stunden vor Auftragsbeginn oder später 100 % des jeweiligen Netto-Auftragvolumens
in Rechnung zu stellen.
Dem Mieter bleibt es in jedem Falle unbenommen, Northern einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3. Rücktritt vom Auftrag
(1) Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass dieser durch die Creditreform AG, Schufa oder anderen Inkassounternehmen durch Northern überprüft werden kann.
(2) Northern kann jederzeit ohne Schadenersatzansprüche des Mieters vom Vertrag zurücktreten, wenn:
a. der Mieter bei Auftragserteilung falsche Angaben über sein Unternehmen oder seine Person gemacht hat,
b. die Kreditwürdigkeit des AG betreffende Tatsachen falsch angeben worden,
c. ein Inkasso-, Vollstreckungs-, oder Vergleichsverfahren eröffnet, beantragt wird oder besteht.
d. der Mieter den Mietartikel trotz Abmahnung durch Northern in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt der Mieter den Mietartikel unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich, nicht vereinbarten Ort verbringt.
(3) Etwaige Aufwendungen hat der Mieter zu ersetzen. Kosten und Schadenersatzansprüche hat Northern in einem solchen Fall nicht zu tragen.
4. Mietpreise
(1) Alle Angebote sind unverbindlich. Die angegebenen Preise sind Abholpreise (Lager Braunschweig) und beziehen sich auf eine Mietdauer von einem Veranstaltungstag.
(2) Alle von Northern genannten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Steuern.
(3) Der Mietartikel wird nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung an Dritte ist ausgeschlossen sofern Northern hierzu keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung gibt. Bei Verstoß gegen die Bedingung behält sich Northern vor, dem Mieter einen weiteren Mietzins in Rechnung zu stellen.
(4) Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für den gebuchten Artikel selbst. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Auf- und Abbau, Bedienpersonal, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für das Ein- und Ausräumen von Mobiliar bei der Anlieferung und Abholung von Zelten durch Northern.
(5) Northern ist berechtigt, zusätzliche Mieten in Rechnung zu stellen, wenn der Mietartikel nicht spätestens einen Tag nach dem vereinbarten Rückgabetermin in dem Lager von Northern in Braunschweig zur Verfügung steht.
5. Zahlung des Entgeltes
(1) Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird.
Zur Sicherheit von Northern ist vor Auslieferung oder Abholung des Mietartikels einmalig eine Kaution zu entrichten, welche bei Rückgabe des Mietartikels in einwandfreiem Zustand, in voller Höhe zurückerstattet wird. Die Höhe der Kaution wird im Einzelnen vom AN bestimmt. Die Auslieferung und Ausgabe erfolgt erst nach Eingang der Kaution auf unserem Konto bzw. Barzahlung. Wird der Mietartikel oder dessen Zubehör beschädigt oder ganz einbehalten, wird die Kaution mit dem Schadenersatzanspruch verrechnet.
(2) Sollten die Zahlungen nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei Northern eingehen, behält sich Northern vor, den Auftrag nicht auszuführen.
(3) Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort zahlbar.
Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tage oder schriftlicher Zahlungsvereinbarung nach Rechnungsstellung erfolgen. Mögliche Zahlungswege sind:
a. Überweisung auf das Geschäftskonto 260 248 0 bei der Deutschen Bank (BLZ 270 700 24)
b. per Bar- oder Verrechnungsscheck, Zustellung- oder Übergabe nur an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal
c. Barzahlung an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal
Zum Inkasso und damit zum Empfang von Zahlungen berechtigt ist nur die Geschäftsführung von Northern oder dessen bevollmächtigtes Personal. Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen, können als nicht erfolgt angesehen werden. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, wird die ganze bestehende Schuld fällig.
(4) Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und Northern bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z.B. Wechselproteste), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für Northern nicht mehr zumutbar ist, so ist Northern berechtigt, unverzüglich den Mietartikel an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, Northern den Zutritt zu dem Mietartikel und dessen Abtransport zu ermöglichen.
Entstehen Northern aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und andere nachweisbare Schäden, so hat Northern hierfür Ersatz zu leisten.
(5) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
(6) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Forderungsaufstellung, Zahlung leistet.
(7) Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt
6. Anlieferung/Abholung durch Northern, Selbstabholung/Rücklieferung durch den Mieter
(1) Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Anlieferung des Mietartikels beim Kunden und seiner Abholung durch Northern beim Kunden, bzw. zwischen Verladung des Mietgutes bei Northern und seiner Rücklieferung Northern, nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
(2) Bei Lieferung und/oder Abholung durch Northern fallen zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis Transportkosten an, die sich nach dem Transport- und Verladevolumen und der zufahrenden Strecke richten.
(3) Der Mieter hat den uneingeschränkten Zugang zu den vorgesehenen Grundstücken, Gebäuden und/oder Räumen zur Verfügung zu stellen, um die vereinbarte Auslieferung/Abholung zu gewährleisten. Sollten Wartezeiten entstehen, werden diese dem Mieter separat in Rechnung gestellt.
Für die Anlieferung sämtlicher Mietartikel, ist eine LKW taugliche und mindestens eine 2,50 m breite Zufahrt mit mindestens 25t Tragkraft notwendig. Ebenso muss diese mit einem Hubwagen befahrbar sein.
Sind die Anforderungen für die Anlieferung/Abholung nicht gegeben z. B. zu schmale Einfahrt oder Türen, Fahrzeug welches die Anlieferung behindert, oder nicht befahrbare Bodenoberfläche, o. ä. so ist Northern berechtigt, die zusätzlich anfallenden Be- und Entladekosten dem Mieter zu berechnen.
Das Verteilen/Einsammeln und der Auf- und Abbau der Mietartikel sind nicht im Mietpreis enthalten. Eine Ausnahme besteht bei Anmietung von Zelten und Toilettenwagen. (siehe Ziff. 7 und 8)
(4) Der Mieter oder sein genannter Erfüllungsgehilfe hat bei Anlieferung vor Ort zu sein und den Empfang des Mietartikels zu quittieren. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Mietartikel am Anlieferungsort hinterlassen. Der Mieter erkennt in diesem Falle die vollständige und ordnungsgemäße Lieferung an.
(5) Bei Selbstabholung durch den Mieter, hat dieser den Mietartikel auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen und durch Gegenzeichnung des Lieferscheines zu bestätigen.
(6) Der Mieter ist für die vorschriftsmäßige Sicherung seiner Ladung mit ggf. Spanngurten und Transportdecken verantwortlich. Der Mietartikel ist ausschließlich in geschlossenen Fahrzeugen zu transportieren. Mit der Übergabe des Mietartikels geht die Gefahr auf den Mieter über.
(7) Der Mieter verpflichtet sich nach Ende der Mietzeit den Mietartikel an Northern, wieder so zur Verfügung zu stellen, wie er es bereitgestellt bekommen hat, ordnungsgemäß gereinigt, geordnet, sortiert, verpackt und zu ebener Erde. Der Kunde ist bei nicht erfolgter Reinigung oder trotz erfolgter Reinigung aber noch verschmutztem Mietartikel berechtigt, die Reinigung dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
Geschirr, Bestecke, Gläser, Küchenapparaturen usw. werden nach der Rückgabe gegen eine Vergütung durch Northern gereinigt. Sie müssen durch den Kunden so an Northern zurückgegeben werden (sortiert, ohne Essensreste, Fettreste usw.), dass sie sofort maschinell gereinigt werden können.
Der Mieter ist weiter verpflichtet, Mietgut aus Stoff, welches während der Benutzung feucht oder nass geworden ist, trocknen zu lassen, und dieses dementsprechend trocken an Northern zurückzugeben.
Bei der Abholung werden die Mietartikel sofort, soweit möglich kontrolliert und gezählt. Wenn der Mietartikel aus Geschirr, Besteck, Tüchern und/oder anderen kleinen Materialien besteht, kann er nicht sofort beim Einladen kontrolliert werden. Eine endgültige Kontrolle erfolgt erst im Lager von Northern und ist für den Mieter bindend. Northern haftet jedoch nicht, für eventuelle Verluste oder Beschädigungen in der Zeit von der Abholung/Rückgabe bis zur Zählung.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass die definitive Zählung und Kontrolle erst im Lager von Northern stattfindet. Insofern erfolgt die Rücknahme unter Vorbehalt.
(8) Der Mieter hat die Möglichkeit später aufgefundene Gegenstände maximal 14 Tage nach Rechnungsdatum zurückzugeben. In diesem Falle erhält er eine entsprechende Gutschrift.
7. Vermietung Toilettenwagen und -einheiten
(1) Der Mieter verpflichtet sich zum ausschließlichen Gebrauch des Mietartikels im Sinne des abgeschlossenen Vertrages. Der Mieter ist verpflichtet, etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen. Dies gilt insbesondere für Genehmigungen zum Aufstellen des Mietartikels auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
(2) Northern ist jederzeit berechtigt, den Mietartikel zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes, Diebstahls oder der Beschädigung des Mietartikels - aus welchem Grunde auch immer - trägt der Mieter. Im Falle des Eintretens dieser Ereignisse hat der Mieter, Northern unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietartikel pfleglich zu behandeln. Sollte eine Endreinigung vereinbart sein, muss der Mietartikel dennoch in einem besenreinen Zustand zurückzugeben werden. Bei erheblichen Verschmutzungen des Mietartikels wird die Reinigung dem Mieter separat und zusätzlich zur Miete in Rechnung gestellt.
(5) Der Mietartikel ist an dem zwischen dem Mieter und Northern vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter haftet für die Untergrundbeschaffenheit und die Anfahrbarkeit des Standorts. Die Verbringung des Mietartikels an einen anderen Einsatzort, insbesondere ins Ausland, ist nicht gestattet. Die Verbringung des Mietartikels an einen neuen Einsatzort bedarf der Zustimmung von Northern. Der neue Standort ist mitzuteilen.
Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
(6) Wird der Mietartikel mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Der Mietartikel wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.
(7) Erforderliche Versorgungsanschlüsse werden durch den Mieter zur Verfügung gestellt. Der Anschluss des Mietartikels an einen Kanal, bis max. 5 Meter, ist im Mietpreis enthalten. Andere Anschlussmöglichkeiten oder die damit verbundenen Entfernungen werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt.
8. Vermietung Zelte
(1) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bauplatz für den Aufbau des gemieteten Zeltes geeignet ist. Der Bauplatz hat waagerecht und eben zu sein, und den behördlich geforderten Umfahrungsweg zu entsprechen.
Sofern im Mietvertrag nicht zusätzlich vereinbart, ist bei der Verlegung von Zeltböden, das Angleichen von Bodenunebenheiten bis maximal 10 cm im Preis enthalten. Sollte ein größerer Ausgleich gewünscht oder vor Ort festgestellt werden, so wird dieser von Northern separat in Rechnung gestellt.
Ebenso ist Northern im Vorhinein über den Verlauf von Erdkabeln, Wasserleitungen, Gasleitungen, etc. in Kenntnis zu setzen. Erfolgt dieses nicht oder nicht rechtzeitig, besteht keine Haftung für eventuelle Schäden und Folgeschäden. Bohrungen bzw. Zeltverankerungen, die zum Aufbau der Zelte erforderlich sind und hierdurch entstandene Löcher in Asphalt, Verbundpflaster oder anderen Bodenbelegen, sind auf Kosten des Mieters zu beseitigen.
(2) Es muss die Möglichkeit gegeben sein, den Mietartikel am Zeltstandort abzuladen und es wieder zu verladen, erforderlichenfalls auch mittels Gabelstapler, Radlader oder Autokran. Etwaige Beschädigungen des Untergrundes mit den vorgenannten Fahrzeugen/Maschinen, sind von Northern nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Der Mieter stellt Northern insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Durch Schneelast einstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Dementsprechend hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Der Mieter hat zusätzlich zu gewährleisten, dass die eventuell installierte Heizungsanlage über genügend Kapazität verfügt, um auf dem Dach befindlichen Schnee auch umgehend abtauen zu lassen. Jeder Schaden an dem Mietartikel, der durch die nicht rechtzeitige Inbetriebnahme oder unkorrekter Installation der Heizungsanlage entsteht, geht ebenfalls zu Lasten des Mieters.
Bei auftretendem Sturm oder Unwetter hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, das Zelt rundherum fest zu verschließen und zu sichern. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, Northern unverzüglich zu Infomieren.
Sollte das Zelt vom Mieter abgebaut werden, so muss Northern das Material auf Vollständigkeit und Schäden kontrollieren. Dieser Zeitaufwand wird im Stundenlohn berechnet.
Die Zeltplanen dürfen weder beschriftet noch beklebt werden. Bauliche Veränderungen an Zeltgerüsten und/oder Fussböden (das Anbringen- und Anschweißen von zusätzlichen Materialien, Bohren von Löchern, etc.) sind nicht zulässig. Sollte es im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden durch eventuell erforderliche Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen.
Es besteht keine Versicherung für die angemieteten Zelte. Der Mieter hat eine gesonderte Haftpflicht bzw. Besucherhaftpflichtversicherung für Schäden durch Betrieb und Gebrauch abschließen. Northern haftet in keinster Weise für Personenschäden.
Northern haftet insbesondere weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschaden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an den vom Mieter oder einem Dritten im Zelt gelagerten Sachen entstehen.
9. Bauaufsichtliche Abnahme
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn, sie betreffen die Zeltkonstruktion.
(2) Der Mieter hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder anzubringen und betriebsbereit zu halten. Auf Wunsch und gegen entsprechende Zusatzkosten, können diese bei Northern angemietet werden.
(3) Northern stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das zum Zelt gehörende, gültige Prüfbuch oder - wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte - eine vorläufige Prüfbescheinigung zu Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur in Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberechtlich geschützt sind.
(4) Die Behördengebühren für Abnahme trägt der Mieter.
10. Haftung und Versicherung
(1) Der Mietartikel ist nicht versichert. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen.
(2) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung, Verlust, Diebstahl oder Untergang des Mietartikels oder die vom Mietartikel ausgehende Gefahr entstehen. Dies gilt auch im Falle höherer Gewalt.
(3) Ist der Mietartikel bei Rückgabe nicht mehr gebrauchsfähig oder wird es überhaupt nicht zurückgegeben, so ist bei Geschirr, Gläsern, Besteck und Küchenzubehör jeweils der Neuwert, im Übrigen der Widerbeschaffungswert zu ersetzen. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten.
11. Pflichten des Mieters
(1) Der Mietartikel darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden; es darf deshalb ohne schriftliche Zustimmung nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden.
(2) Ohne vorherige Zustimmung von Northern darf der Mieter keine Veränderung am Mietartikel vornehmen.
(3) Transportmaterial und Leertransportbehälter müssen in unmittelbarer Bauortnähe, entsprechend seiner Beschaffenheit, gelagert werden können. Ist dies nicht möglich, können zusätzliche Kosten für anderweitige Zwischenlagerungen in Rechnung gestellt werden.
(4) Sollte Northern bei Anlieferung vor Ort einen Mangel der Mietbedingungen feststellen, wie z.B. keine Möglichkeit den Mietartikel ordnungsgemäß aufzustellen, oder zu übergeben, ungenügende Bodenbeschaffenheiten oder Anschlussmöglichkeiten an das Abwassernetz, etc. entbindet dies den Mieter nicht von der Erfüllung des geschlossenen Mietvertrages.
12. Mängelrechte
1) Offen zutage tretende Mängel, fehlende Teile und Beanstandungen des Mietartikels sind unverzüglich noch am Liefertag oder bei Übergabe durch den Mieter zu rügen. Er hat in diesem Fall ein Recht auf gleichwertigen Ersatz.
Zeigt er keine Mängel an, gelten diese als genehmigt bzw. als vereinbarte Beschaffenheit des Mietartikels. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Gleiches gilt für Diebstahl und anderweitiges Abhandenkommen.
Eine Verweigerung der Abnahme Mietartikels wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen.
(2) Verzögerung infolge höherer Gewalt, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen und verspätete Rückgabe/Beschädigung durch den Vormieter, auch wenn sie bei Lieferanten von Northern oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Northern auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigt Northern, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom noch nicht erfüllten Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er an der Leistung kein Interesse mehr hat, bzw. die Abnahme unzumutbar ist.
(3) Alle weiteren Ansprüche gegen Northern sind nach Maßgabe ausgeschlossen.
13. Haftungsbeschränkung
(1) Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt die Erfüllung der Northern gem. Ziff. 10 obliegenden Pflichten voraus. Kommt Northern in Verzug oder wird ihm die vertraglich vereinbarte Leistung aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich, so kann der Mieter, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, maximal einen Betrag von 25 % der vereinbarten Miete als Schadenersatz verlangen.
(2) Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, Northern fällt Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu Last oder es liegt zwingende gesetzliche Haftungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.
14. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Northern
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Geschäftsführung von Northern schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es auch ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
2) Der Schadenshergang muss schriftlich erfasst werden und ist vom Mitarbeiter Northerns zusätzlich gegenzuzeichnen.
(3) Der Mieter ist ferner verpflichtet, Northern unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
15. Kauf jeglicher Artikel
Bei Kauf von jeglichem Equipment bleibt dieses bis zur vollständigen Bezahlung, Eigentum der Northern Concert & Event Protection GmbH.
16. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, kann sich das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
17. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Mieters tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Mieters abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Mieters wird der Vertrag nicht berührt.
18. Datenschutz
Northern gewährt den größtmöglichen datenschutzrechtlichen Standard und beachtet alle diesbezüglich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Auftragsdurchführung speichert Northern die Daten des jeweiligen Mieters, welche nach Auftragsdurchführung für interne Zwecke erhalten bleiben. Diese Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt, es werden keine personenbezogenen Daten weitergeleitet oder Adressdaten verkauft.
19. Sonstiges
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Mieters aus dem mit Northern geschlossenen Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Northern.
(2) Northern ist berechtigt die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist ausnahmslos Braunschweig.
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amts- bzw. Landgericht Braunschweig.
21. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundenen wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Braunschweig, den 01.12.2009